Selbstanzeige und Steuerstrafrecht
Was unsere Experten für Sie tun können
Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung:
Nutzen Sie die strafbefreiende Wirkung einer wirksamen Selbstanzeige.
Unser Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Straubing hilft Ihnen, eine wirksame Selbstanzeige vorzubereiten und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Absolute Diskretion gehört dabei zu unseren obersten Prinzipien.
Steuer- & Anwaltskanzlei Hutter
Bahnhofstraße 11
94315 Straubing
Telefon: 09421 / 8440-0
Telefax: 09421 / 8440-80
E-Mail: info@hutter-stb-ra.de
Verschaffen Sie sich Klarheit in einem persönlichen Gespräch mit uns
Was Sie sonst noch zur Selbstanzeige und zum Steuerstrafrecht wissen müssen:
Wir informieren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige
Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 der Abgabenordnung (AO) wurde vom Gesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen geschaffen.
Der Staat bietet dem Steuerhinterzieher einerseits Straffreiheit, erhält dafür im Gegenzug aber Kenntnis von neuen, ohne die Selbstanzeige häufig unentdeckt gebliebenen Steuerquellen sowie eine Nachzahlung der hinterzogenen Steuern in voller Höhe.
Unsere Experten bieten Ihnen umfassende Rechtsberatung
Konkret kann der Betroffene, der gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben gemacht hat, der gesetzlichen Strafe dann entgehen, wenn er seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt. Außerdem muss er unterlassene Angaben nachholen und zugleich die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen fristgerecht und vollständig nachbezahlen. Erweist sich die nachgeholte Erklärung für nur einen Abrechnungszeitraum oder eine Steuerart wiederum als unvollständig, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Gleiches gilt, sofern die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb der Frist gezahlt werden.